BLEIBERECHT DURCH ARBEIT

Forderungen

Beschäftigungsduldung ausbauen

Eine Beschäftigungsduldung kann erhalten , wer
– seine Identität geklärt hat (Geburtsurkunde/Pass liegen vor)
– 18 Monate Beschäftigungsdauer vorweisen kann
– 12 Monate Duldung vorweisen kann

Damit soll Beschäftigten, die ins Arbeitsleben integriert sind und oft jahrelang innerbetrieblich ausgebildet wurden, aber keine Facharbeiterausbildung vorweisen können, eine Weiterbeschäftigung erlaubt werden.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern sind die Weisungen des bayerischen Innenministeriums sehr restriktiv und verhindern oft die Erteilung einer Beschäftigungsduldung.
Beispielsweise wird im Gesetz eine Duldungszeit von 12 Monaten verlangt, in Bayern aber wird zusätzlich gefordert, dass der Duldungsgrund der Gleiche war. (7 Monate Duldung um den Pass zu beschaffen und 5 Monate Duldung wegen Corona gelten also nicht als ausreichend).
Des öfteren haben wir den Eindruck, dass eine Duldung bewusst vor Ablauf der 12 Monate entzogen wird, damit keine Beschäftigungsduldung erteilt werden muss. Oft verlieren Geflüchtete ihre Arbeitserlaubnis von einem Tag auf den anderen, was den Arbeitgeber vor große Probleme stellt. Der Geflüchtete ist dann wieder auf staatliche Leistungen angewiesen und der Integrationsprozess ist gestoppt.
Die Ermessensspielräume des Gesetzes sollten von den Ausländerbehörden eigentlich dazu benutzt werden dem Flüchtling und dem Betrieb möglichst seine Arbeit, bzw. dem Betrieb seinen Mitarbeiter zu erhalten.

 

Wir unterstützen deshalb den Entschließungsantrag des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Entschließungsantrag des Landes Baden- Württemberg, dem sich später das Land Bremen angeschlossen hat, zugestimmt, der die Bundesregierung um Änderungen bei der Beschäftigungsduldung bittet. Der § 60d AufenthG soll um den Absatz 1a ergänzt werden. Dort soll bestimmt werden, dass bei Personen, die vor dem 29. Februar 2016 nach Deutschland eingereist sind, auch Zeiten der Aufenthaltsgestattung mitgezählt werden, um die Voraussetzungen nach § 60d Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen. Darin wird verlangt, dass Antragsteller_innen auf eine Beschäftigungsduldung mindestens zwölf Monate im Besitz einer Duldung sein müssen.
Es gilt eine Begrenzung auf Personen, die bis zum 29.02.2016 eingereist sind, die mit der Vermeidung eines „Pull-Effektes“ begründet wird, dessen Existenz wir aber bezweifeln. Dieser Antrag ist leider bis heute (Juni 21) noch nicht im Bundestag behandelt worden. Es ist im Augenblick nicht absehbar, wann dort eine endgültige Entscheidung fallen wird.

 

Ausbildungsduldung und 3+2 Regelung für alle

Auf Drängen von Arbeitgebern und Flüchtlingsorganisationen ist am 1.1.2020 das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft getreten. Ausreisepflichtige Ausländer können eine Duldung (nach § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) erhalten, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren.
Dies garantiert dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden eine ungestörte Lehrzeit. Danach ist eine Arbeitserlaubnis für 2 Jahre vorgesehen, die erteilt werden kann, wenn Betrieb und Lehrling diese beantragen.
Voraussetzung für die Ausbildung, zu der jetzt auch 2-jährige Schulausbildungen, wie z.B. die zum Altenpflegehelfer, gehören, ist die Vorlage des Reisepasses und ein erfolgreich bestandener B1 Sprachtest.

Die Auslegung des Gesetzes zeigt ein deutliches Nord-Süd Gefälle.
Während in Hamburg oder Berlin Flüchtlinge mit einer Duldung davon profitieren können, werden in Bayern viele Anträge abgelehnt mit der Begründung, der Betreffende sei ausreisepflichtig und es seien schon aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden.
Herr Innenminister Herrmann rühmt sich zwar dessen, dass in Bayern vergleichsweise viele Ausbildungsverträge abgeschlossen werden. Wir konstatieren aber, dass viele Bewerber außen vor bleiben, weil die bayerischen Bestimmungen sehr eng gefasst sind und weil der Ermessensspielraum von den Behörden zu ihren Ungunsten ausgelegt wird.

Wir fordern, dass auch in Bayern die Integrationsbemühungen der meist jungen Leute anerkannt werden und sie zur Ausbildung zugelassen werden, auch wenn ihr eigentlicher Asylantrag abgelehnt wurde. Oft gibt es – trotz aller Bemühungen – Probleme bei der Passbeschaffung, die vom Flüchtling nicht zu verantworten sind. Wenn intensive Bemühungen um einen Pass nachgewiesen werden können, sollte dem Abschluss eines Ausbildungsvertrags nichts im Wege stehen.

 

3+2 Regelung großzügig auslegen:
Leider gibt es im Frühjahr 2021 einige Fälle, wo die Auszubildenden zwar ihre praktische Prüfung mit Bravour bestanden haben, bei der theoretischen jedoch mehrmals durchgefallen sind.
Ihre Chefs sind sehr zufrieden mit ihnen, da sie die volle Arbeitsleistung bringen, und würden gern auf den Gesellenbrief verzichten. Die Zentralen Ausläderbehörden verweigern jedoch bislang eine Arbeitsgenehmigung und bestehen darauf, dass diese Personen die BRD verlassen. Hier sollten die Interessen der Betriebe berücksichtigt und ihre Stimme gehört werden!

 

Visumsverfahren erlassen

Im Zuge der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung, wird den Betroffenen oft nahegelegt, in ihr Heimatland auszureisen und über das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz ein Ausbildungs- oder Arbeitsvisum zu beantragen.
Eine Ausreise ins Heimatland, um dort bei der Deutschen Botschaft ein Arbeits- oder Ausbildungsvisum zu beantragen, ist jedoch in vielen Fällen unzumutbar, in Zeiten der Corona-Pandemie oft unmöglich. In manchen Ländern wiederum gibt es überhaupt keine Deutsche Botschaft, andere Botschaften arbeiten derzeit nicht. Das betrifft zum Beispiel Afghanistan. Die dortige Botschaft ist seit einem Anschlag 2017 geschlossen. Deshalb müssen Afghanen, die ein Visum benötigen, erst nach Afghanistan ausreisen, dort ein Visum für Pakistan oder Indien zu beantragen, um dann in Islamabad oder Neu Delhi bei der deutschen Botschaft vorzusprechen.
Das halten wir für unzumutbar. Deshalb fordern wir das Innenministerium auf, den Ausländerbehörden zu erlauben, den im Bundesgesetz vorgesehenen Ermessensspielraum zu nutzen.

Josefine Steiger – Erfahrungsbericht lesen

 

Wahrung des Schutzes von Ehe und Familie

Aktuell haben mehrere Betriebe in Bayern damit zu kämpfen, dass von Flüchtlingen, die eine deutsche Staatsangehörige geheiratet oder die Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, verlangt wird, das Visumsverfahren nachzuholen, da sie in der Regel als Geflüchtete ohne Visum eingereist sind.
Das bedeutet, dass sie, obwohl sie kraft Gesetz ein dauerhaftes Bleiberecht haben, in ihr Heimatland oder ein benachbartes Land ausreisen müssen, um bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen.

Es wird diesen Mitarbeitern nicht gestattet, bei ihren Ehepartnern oder Familien bleiben. Außerdem wird ihnen oft die Arbeitserlaubnis entzogen, auch wenn die Ausreisevorbereitungen schon begonnen wurden. Das ganze Prozedere bedeutet mehrere Monate, wenn nicht Jahre Abwesenheit und muss von den Geflüchteten selbst finanziert werden.

Dadurch entstehen unzumutbare Härten sowohl für den Flüchtling als auch für den Betrieb, der einen Beschäftigten oft auf unabsehbare Zeit entbehren muss. Dies obwohl im Rahmen des behördlichen Ermessens auf ein Visumverfahren auch verzichtet werden können.

Wir sind bemüht, alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit keine Gewähr.