BLEIBERECHT DURCH ARBEIT

Forderungen

2024

Bleiberecht für Menschen in Arbeit oder in Ausbildung

Seit dem Herbst 2023 werden aus Bayern wieder vermehrt Menschen abgeschoben, die eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsvertrag in der Tasche haben.  

Die bayerischen Regierung meint der Stimmung in der Bevölkerung zu entsprechen, wenn sie die Abschiebungen forciert, vergisst aber, dass viele es gerade nicht nachvollziehen können, wenn Menschen, die schon in den Arbeitsprozess integriert sind und die einen Beitrag zu unserem gesellschaftlichen Wohlstand leisten, abgeschoben werden.

Nicht nachvollziehbar ist auch für viele, warum geflüchtete Menschen keine Arbeitserlaubnis erhalten und stattdessen auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Wir begrüßen die seit Winter 23/24 intensivierten Bemühungen der Arbeitsämter Flüchtlinge in Arbeit zu bringen

Unsere Forderung lautet: Keine Arbeitsverbote mehr!!

Qualifikationen abfragen

Schon direkt nach der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland sollten die Qualifikationen und Interessen von Geflüchteten abgefragt werden und eine schnelle Vermittlung ins Arbeitsleben unterstützt werden. Jobcenter und Arbeitsagenturen könnten eine individuelle und passgenaue Beratung und Begleitung bieten. Stattdessen besteht Kraft Gesetz für die ersten 3- 9 Monate ein Arbeitsverbot bei gleichzeitigem Bezug von Sozialleistungen, obwohl die Menschen arbeiten könnten und auch arbeiten wollen! Das ist auch der einheimischen Bevölkerung nicht zu vermitteln und schürt Ängste und Ablehnung gegen geflüchtete Menschen!

Sprachkurse an die Arbeitszeiten anpassen, flexible Kurszeiten

Die Ankunft von 1 Million Ukrainer und Ukrainerinnen hat in vielen 

Gegenden die Wartezeiten für einen Sprachkurs verlängert. 

Wir fordern auch Flüchtlingen aus anderen Ländern den Zugang zu Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache sofort nach Ihrer 

Ankunft zu erlauben und die nötigen Kapazitäten bereitzustellen.

Mobilität und freie Wohnsitzwahl herstellen

Viele Flüchtlinge sind durch Wohnsitzauflagen in ihrer Arbeitssuche eingeschränkt. Wir fordern ein Ende der Wohnsitzauflagen bzw. eine deutliche Erleichterung der Möglichkeit den Wohnsitz zu wechseln aus familiären Gründen oder wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Ausbildung erlauben – Aufenthaltstitel erteilen

Aktuell dürfen nur die Flüchtlinge währen des Asylverfahrens eine Ausbildung beginnen, die ihren Pass beigebracht haben. Da dieser Prozess oft viele Monate oder Jahre dauert, ist es sinnvoll, den Flüchtlingen eine Ausbildungs-erlaubnis zu erteilen auch wenn der Pass noch nicht vorliegt, wenn nach-gewiesen wird, dass sie sich darum bemühen und mit der Einforderung des Passes zu warten. Hierzu bietet das Chancenaufenthaltsrecht oft eine Möglichkeit, die aber nicht immer genutzt oder erschwert wird! 

Die Ausbildung und auch die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung sollten mit einem Aufenthaltstitel belohnt werden. (So soll der neue § 16g AufenthG eine Ausbildung ermöglichen bei Rücknahme des Asylantrages). Das würde Sicherheit für den Betrieb und die Arbeitenden schaffen!

Zur Zeit wird nach dem negativen Ende des Asylverfahrens die Arbeits-erlaubnis meist wieder eingezogen. Das lehnen wir ab.

 Wer Arbeit hat, sollte bleiben und weiter arbeiten dürfen!

Spurwechsel in unqualifizierte Beschäftigung erleichtern

Auch im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen wird der Schwerpunkt vor allem auf den Gewinn von gut qualifizierten Arbeitnehmern, sog. Fachkräften gelegt. Viele Betriebe suchen jedoch händeringend Mitarbeiter für Bereiche, 

in denen Menschen für ihre Tätigkeit angelernt werden. Bisher fehlt es weitgehend an einer gesetzlichen Möglichkeit, ein Visum im Ausland zu beantragen, bzw. eine Aufenthaltserlaubnis im Inland im Rahmen des Spurwechsels für die Ausübung solcher Tätigkeiten zu erhalten.

Wir fordern daher die Erleichterung der Gewinnung von Arbeitskräften auch in den unqualifizierten Arbeitsmarkt im In- und Ausland. Viele würden dann erst gar nicht versuchen über den Weg des Asylverfahrens ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu erhalten. 

Passpflicht

Prinzipiell erachten wir es für sinnvoll und richtig zu verlangen, dass der gesetzlichen Pflicht nachgekommen wird, einen Pass vorzulegen. Aber es darf nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt werden!

Manche Herkunftsländer machen es ihren Bürgerinnen sehr schwer an einen Pass zu gelangen. Die syrischen Botschaften beispielsweise verlangen sehr viel Geld für einen Pass und auch die Verlängerung eines Passes ist sehr teuer. Eritreische Staatsangehörige müssen eine Reueerklärung abgeben, dass sie geflohen sind und eine sog. Diasporasteuer bezahlen

Es ist nachvollziehbar, dass Flüchtlinge die Herkunftsländer, aus denen sie geflohen sind, nun nicht im Nachhinein finanziell oder ideell unterstützen wollen. Ganz davon abgesehen, dass für eine mehrköpfige Familie viele tausend Euro aufzubringen sind.

Deshalb erachten wir die Vorlage anderer Identitätsnachweise wie Geburtsurkunde, Führerschein, Schul- und Hochschulzeugnisse für ausreichend um die Identität zu klären und es sollte auf die strikte Erfordernis der Passvorlage verzichtet werden.

Keine Verpflichtung zur Durchführung des Visumverfahrens 

Wenn der Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, können Geflüchtete 

in der Regel keine Ausbildung mehr beginnen. Meist wird unverzüglich eine Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Wechsel in eine Ausbildung ist aber der einzige Weg , das der abgelehnte Asylbewerber dem Betrieb als Mitarbeiter erhalten bleibt, in dem er oft schon lange arbeitet.

Bisher wird jedoch erst dann eine Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung genehmigt, wenn sich der Antragsteller bereit erklärt „ freiwillig“ auszureisen um im Heimatland oder einem anderen Drittstaat ein Visum zum Zweck einer Ausbildung zu beantragen. Die Ausländerbehörden machen von der Möglichkeit im Rahmen Ihres Ermessens von dem Erfordernis abzusehen, ein Visumverfahren im Ausland durchzuführen, nur sehr restriktiv Gebrauch.

Das obwohl ein hoher Bedarf an Auszubildenden zum Beispiel im Pflege-bereich besteht und im Wissen, dass die Durchführung des Visumverfahrens viele Monate in Anspruch nimmt, mit hohen Kosten verbunden ist, ein kompliziertes Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist und es zuletzt für viele geflüchtete Menschen mit persönlichen Gefahren verbunden ist ins Heimatland zu reisen. 

Für die Betriebe bedeutet es einen monatelangen Ausfall der Mitarbeiter und große Planungsunsicherheit. Wir sind der gleichen Meinung wie MP Söder  „Es ist völlig widersinnig, den durch die halbe Welt zurückzuschicken, um Visa im Heimatland zu beantragen.“  (Siehe Presse: Garmisch-Partenkirchner Tagblatt 2.3.2023)

Familien nicht trennen!

Wenn Familien auseinandergerissen werden, schwächt das die Familien-mitglieder, die hierbleiben dürfen.

Deshalb sollte Familiennachzug erleichtert werden und bei jeder Abschiebung einer Familie die gesamte familiäre Situation genauer betrachtet werden.

Für Kinder, die hier geboren sind oder schon viele Jahre hier leben und Deutsch meist besser sprechen als ihre Muttersprache ist eine Abschiebung eine humanitäre Katastrophe. Wertvolle Integrationsleistungen gehen verloren, wenn sie abgeschoben werden in eine ungewisse Zukunft in ein fremdes Land.

Auch der wirtschaftliche Schaden ist enorm, da die Kinder in wenigen Jahren eine Ausbildung beginnen würden und helfen könnten den Fachkräftemangel zu beheben. 

(Siehe Presse: Allgäuer Zeitung 3.Februar 24: Und dann heißt es: Verabschiedet euch!)

Mit rechtlicher Unterstützung von RAin Bettina Feix, Fachanwältin für Migrationsrecht

2023

Chancenaufenthaltsrecht

Wir fordern, dass alle Flüchtlinge, die einen Antrag stellen, als potentielle
Arbeitskräfte betrachtet werden, die schon Integrationsleistungen erbracht haben,
wozu auch die Erziehung ihrer Kinder gehört. Ihre Anträge sollten wohlwollend
und kompetent geprüft werden! Wir brauchen diese Menschen. Bislang wurden 7500 Anträge akzeptiert. (Bayer. IM Januar 24)

 

Evaluation der Anwendung des Chancenaufenthaltsrechts

Die Organisation VETO:
Das wichtigste Ergebnis:
Die Vorgaben des Bayerischen Innenministeriums bieten viel mehr Möglichkeiten zur Überprüfung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltsstatus bei nachhaltiger Integration als die Ausländerämter nach Informationen der Flüchtlingshelfer*innen angeben. Dies kann zwei Ursachen haben:

  • Die Ausländerämter kommunizieren nicht ausreichend, welche Möglichkeiten bei ihnen bestehen.
  • Die Ausländerämter nutzen nicht die bestehenden Möglichkeiten aus.

Für diejenigen Geflüchteten, die an einem Integrationskurs teilnehmen können oder die entsprechenden Sprachzertifikate besitzen, sind die Probleme geringer. Für alle anderen ist es aber wichtig, dass auch alternative, niederschwellige Möglichkeiten genutzt werden können.

 

Der bayerische Flüchtlingsrat:
„.. So erreichen Antragsteller:innen etwa häufig nicht die erforderten Duldungszeiten, da statt einer Duldung immer wieder gesetzlich nicht geregelte Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt oder Duldungen ungültig gestempelt werden. Zudem stellen Ausländerbehörden aus heiterem Himmel Strafanzeigen wegen Passlosigkeit, so dass der Antrag auf den
Chancenaufenthalt zunächst nicht weiterbearbeitet oder gleich abgelehnt wird.„ Nach wie vor fallen viele Betroffene aufgrund einseitigen Behördenhandelns aus dem Chancenaufenthaltsrecht heraus. Ziel des Gesetzes war es, Menschen eine Brücke in ein dauerhaftes Bleiberecht zu bauen. Wir fordern weiterhin, den Chancenaufenthalt so umzusetzen wie vom Gesetzgeber gedacht,……Wie viele der Menschen, die den Chancenaufenthalts erhalten haben, nach den 18 Monaten in eine dauerhaftes Bleiberecht wechseln können, ist noch unklar. Jedoch liegt die Verantwortung nicht nur bei den Betroffenen, wie Innenminister Herrmann es darstellt. Bayern kann sich hier nicht aus der Verantwortung ziehen, sondern muss strukturelle Gegebenheiten, wie genügend Sprach- und Integrationskurse, bereitstellen“.

2022

Beschäftigungsduldung ausbauen

Eine Beschäftigungsduldung kann erhalten , wer
– seine Identität geklärt hat (Geburtsurkunde/Pass liegen vor)
– 18 Monate Beschäftigungsdauer vorweisen kann
– 12 Monate Duldung vorweisen kann

Damit soll Beschäftigten, die ins Arbeitsleben integriert sind und oft jahrelang innerbetrieblich ausgebildet wurden, aber keine Facharbeiterausbildung vorweisen können, eine Weiterbeschäftigung erlaubt werden.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern sind die Weisungen des bayerischen Innenministeriums sehr restriktiv und verhindern oft die Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Beispielsweise wird im Gesetz eine Duldungszeit von 12 Monaten verlangt, in Bayern aber wird zusätzlich gefordert, dass der Duldungsgrund der Gleiche war. (7 Monate Duldung um den Pass zu beschaffen und 5 Monate Duldung wegen Corona gelten also nicht als ausreichend).
Des öfteren haben wir den Eindruck, dass eine Duldung bewusst vor Ablauf der 12 Monate entzogen wird, damit keine Beschäftigungsduldung erteilt werden muss. Oft verlieren Geflüchtete ihre Arbeitserlaubnis von einem Tag auf den anderen, was den Arbeitgeber vor große Probleme stellt. Der Geflüchtete ist dann wieder auf staatliche Leistungen angewiesen und der Integrationsprozess ist gestoppt.
Die Ermessensspielräume des Gesetzes sollten von den Ausländerbehörden eigentlich dazu benutzt werden dem Flüchtling und dem Betrieb möglichst seine Arbeit, bzw. dem Betrieb seinen Mitarbeiter zu erhalten.

 

Wir unterstützen deshalb den Entschließungsantrag des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Entschließungsantrag des Landes Baden- Württemberg, dem sich später das Land Bremen angeschlossen hat, zugestimmt, der die Bundesregierung um Änderungen bei der Beschäftigungsduldung bittet. Der § 60d AufenthG soll um den Absatz 1a ergänzt werden. Dort soll bestimmt werden, dass bei Personen, die vor dem 29. Februar 2016 nach Deutschland eingereist sind, auch Zeiten der Aufenthaltsgestattung mitgezählt werden, um die Voraussetzungen nach § 60d Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen. Darin wird verlangt, dass Antragsteller_innen auf eine Beschäftigungsduldung mindestens zwölf Monate im Besitz einer Duldung sein müssen.
Es gilt eine Begrenzung auf Personen, die bis zum 29.02.2016 eingereist sind, die mit der Vermeidung eines „Pull-Effektes“ begründet wird, dessen Existenz wir aber bezweifeln. Dieser Antrag ist leider bis heute (Juni 21) noch nicht im Bundestag behandelt worden. Es ist im Augenblick nicht absehbar, wann dort eine endgültige Entscheidung fallen wird.

2021

Ausbildungsduldung und 3+2 Regelung für alle

Auf Drängen von Arbeitgebern und Flüchtlingsorganisationen ist am 1.1.2020 das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft getreten. Ausreisepflichtige Ausländer können eine Duldung (nach § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) erhalten, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren.
Dies garantiert dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden eine ungestörte Lehrzeit. Danach ist eine Arbeitserlaubnis für 2 Jahre vorgesehen, die erteilt werden kann, wenn Betrieb und Lehrling diese beantragen.
Voraussetzung für die Ausbildung, zu der jetzt auch 2-jährige Schulausbildungen, wie z.B. die zum Altenpflegehelfer, gehören, ist die Vorlage des Reisepasses und ein erfolgreich bestandener B1 Sprachtest.

Die Auslegung des Gesetzes zeigt ein deutliches Nord-Süd Gefälle.
Während in Hamburg oder Berlin Flüchtlinge mit einer Duldung davon profitieren können, werden in Bayern viele Anträge abgelehnt mit der Begründung, der Betreffende sei ausreisepflichtig und es seien schon aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden.
Herr Innenminister Herrmann rühmt sich zwar dessen, dass in Bayern vergleichsweise viele Ausbildungsverträge abgeschlossen werden. Wir konstatieren aber, dass viele Bewerber außen vor bleiben, weil die bayerischen Bestimmungen sehr eng gefasst sind und weil der Ermessensspielraum von den Behörden zu ihren Ungunsten ausgelegt wird.

Wir fordern, dass auch in Bayern die Integrationsbemühungen der meist jungen Leute anerkannt werden und sie zur Ausbildung zugelassen werden, auch wenn ihr eigentlicher Asylantrag abgelehnt wurde. Oft gibt es – trotz aller Bemühungen – Probleme bei der Passbeschaffung, die vom Flüchtling nicht zu verantworten sind. Wenn intensive Bemühungen um einen Pass nachgewiesen werden können, sollte dem Abschluss eines Ausbildungsvertrags nichts im Wege stehen.

 

3+2 Regelung großzügig auslegen:
Leider gibt es im Frühjahr 2021 einige Fälle, wo die Auszubildenden zwar ihre praktische Prüfung mit Bravour bestanden haben, bei der theoretischen jedoch mehrmals durchgefallen sind.
Ihre Chefs sind sehr zufrieden mit ihnen, da sie die volle Arbeitsleistung bringen, und würden gern auf den Gesellenbrief verzichten. Die Zentralen Ausläderbehörden verweigern jedoch bislang eine Arbeitsgenehmigung und bestehen darauf, dass diese Personen die BRD verlassen. Hier sollten die Interessen der Betriebe berücksichtigt und ihre Stimme gehört werden!

 

Visumsverfahren erlassen

Im Zuge der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung, wird den Betroffenen oft nahegelegt, in ihr Heimatland auszureisen und über das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz ein Ausbildungs- oder Arbeitsvisum zu beantragen.
Eine Ausreise ins Heimatland, um dort bei der Deutschen Botschaft ein Arbeits- oder Ausbildungsvisum zu beantragen, ist jedoch in vielen Fällen unzumutbar, in Zeiten der Corona-Pandemie oft unmöglich. In manchen Ländern wiederum gibt es überhaupt keine Deutsche Botschaft, andere Botschaften arbeiten derzeit nicht. Das betrifft zum Beispiel Afghanistan. Die dortige Botschaft ist seit einem Anschlag 2017 geschlossen. Deshalb müssen Afghanen, die ein Visum benötigen, erst nach Afghanistan ausreisen, dort ein Visum für Pakistan oder Indien zu beantragen, um dann in Islamabad oder Neu Delhi bei der deutschen Botschaft vorzusprechen.
Das halten wir für unzumutbar. Deshalb fordern wir das Innenministerium auf, den Ausländerbehörden zu erlauben, den im Bundesgesetz vorgesehenen Ermessensspielraum zu nutzen.

Josefine Steiger – Erfahrungsbericht lesen

 

Wahrung des Schutzes von Ehe und Familie

Aktuell haben mehrere Betriebe in Bayern damit zu kämpfen, dass von Flüchtlingen, die eine deutsche Staatsangehörige geheiratet oder die Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, verlangt wird, das Visumsverfahren nachzuholen, da sie in der Regel als Geflüchtete ohne Visum eingereist sind.
Das bedeutet, dass sie, obwohl sie kraft Gesetz ein dauerhaftes Bleiberecht haben, in ihr Heimatland oder ein benachbartes Land ausreisen müssen, um bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen.

Es wird diesen Mitarbeitern nicht gestattet, bei ihren Ehepartnern oder Familien bleiben. Außerdem wird ihnen oft die Arbeitserlaubnis entzogen, auch wenn die Ausreisevorbereitungen schon begonnen wurden. Das ganze Prozedere bedeutet mehrere Monate, wenn nicht Jahre Abwesenheit und muss von den Geflüchteten selbst finanziert werden.

Dadurch entstehen unzumutbare Härten sowohl für den Flüchtling als auch für den Betrieb, der einen Beschäftigten oft auf unabsehbare Zeit entbehren muss. Dies obwohl im Rahmen des behördlichen Ermessens auf ein Visumverfahren auch verzichtet werden können.

Wir sind bemüht, alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit keine Gewähr.